Aus dem Ausland ins FÖJ
Informationen für ausländische Bewerber:innen
![Symbolbild Hände mit Weltkarte. Bild: Pixabay - Stokpic Symbolbild Hände mit Weltkarte. Bild: Pixabay - Stokpic](/fileadmin/foej-bw/images/Startseite_600/1200_Symbolbild_Welt-Haende.jpg)
Für das FÖJ wird keine Arbeitsgenehmigung benötigt.
EU-Bürger:innen:
EU-Bürger:innen und Staatsangehörige assoziierter Staaten (Norwegen, Schweiz, Island, Liechtenstein) können problemlos ein FÖJ machen und benötigen kein Visum.
Bürger:innen aus Drittstaaten:
Für Bürger:innen aus Staaten, für die eine Visumpflicht für Deutschland besteht, kann für das FÖJ in der Regel problemlos ein Visum beantragt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ist die Vorlage einer Bescheinigung der Einsatzstelle über die Teilnahme am FÖJ (ggf. die FÖJ-Vereinbarung). Das Visum wird von der deutschen Botschaft im Heimatland ausgestellt.
Hilfreiche Links:
Einen Überblick über Visumpflicht bzw. Visumfreiheit bietet das Auswärtige Amt unter
www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/03_Visabestimmungen/Visabestimmungen_node.html
Informationen zu Arbeit in Deutschland bietet die Bundesagentur für Arbeit unter
www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland
Asylberechtigte Bewerber:innen:
Besteht die Gewährung von Asyl kann die Bewerbung ohne weitere Einschränkungen und Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Asylbewerber:innen mit gestattetem oder geduldetem Aufenthalt: Erst ab dem 4. Monat nach der Registrierung darf ein FÖJ begonnen werden. Notwendig ist zudem die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde und die Abstimmung mit dem zuständigen Sozialamt bzgl. der Wohnsitzauflage.
Mehr Informationen sind auf unter FÖJ-Plätze für Geflüchtete zu finden.